Arbeitnehmer wie Arbeitgeber können die Kündigung mündlich aussprechen, da das Gesetz für die Kündigung keine besondere Form vorschreibt. Aus Beweisgründen ist es jedoch empfehlenswert, die Kündigung schriftlich zu formulieren und den Empfang der Kündigung vom Arbeitgeber resp. Arbeitnehmer bei der Übergabe quittieren zu lassen bzw. die Kündigung per Einschreibebrief zu versenden.
In Arbeitsverträgen und in Gesamtarbeitsverträgen wird häufig vorgesehen, dass die Kündigung schriftlich zu erfolgen hat. Wurde Schriftlichkeit vereinbart, so ist die Kündigung nur schriftlich möglich.