Ist der Arbeitnehmer aus einer der folgenden Gründe an der Arbeit verhindert, ist eine während der Dauer der Sperrfrist ausgesprochene Kündigung des Arbeitgebers nichtig:
- Militär- / Schutz- oder Zivildienst
- Krankheit
- Schwangerschaft
- Dienstleistung für Hilfsaktion im Ausland
Wurde das Arbeitsverhältnis vor Beginn der Sperrfrist gekündigt, ist die Kündigung gültig, die Kündigungsfrist wird jedoch um die Dauer der Sperrfrist verlängert. Gewöhnlich verlängert sich die Kündigungsfrist bis zum Ende eines Monats.
Beispiel:
Der Arbeitgeber kündigt einem Arbeitnehmer unter Einhaltung der Kündigungsfrist von einem Monat am 15.01.2010 per 28.02.2010. Am 20.01.2010 erkrankt der Arbeitnehmer und ist erst ab 09.02.2010 wieder arbeitsfähig. Die Kündigungsfrist verlängert sich dadurch bis zum 31.03.2010.