Die Kündigungsfrist beträgt nach Gesetz:
- 1 Monat im ersten Dienstjahr
- 2 Monate im zweiten bis neunten Dienstjahr
- 3 Monate ab dem zehnten Dienstjahr
Arbeitgeber und Arbeitnehmer können schriftlich eine abweichende Regelung treffen, wobei die Kündigungsfrist nicht weniger als einen Monat betragen darf.
Gesamtarbeitsverträge:
In Gesamtarbeitsverträgen können abweichende Regelungen der ordentlichen Kündigungsfristen getroffen werden. Es ist möglich, für das erste Dienstjahr eine Kündigungsfrist von weniger als einem Monat zu vereinbaren.
Art. 335c
c. nach Ablauf der Probezeit
1 Das Arbeitsverhältnis kann im ersten Dienstjahr mit einer Kündigungsfrist von einem Monat, im zweiten bis und mit dem neunten Dienstjahr mit einer Frist von zwei Monaten und nachher mit einer Frist von drei Monaten je auf das Ende eines Monats gekündigt werden.
2 Diese Fristen dürfen durch schriftliche Abrede, Normalarbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag abgeändert werden; unter einen Monat dürfen sie jedoch nur durch Gesamtarbeitsvertrag und nur für das erste Dienstjahr herabgesetzt werden.